Interessengemeinschaft CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG

Insolvenzantrag gegen die CO.NET?

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Gekündigt hatte die Mandantin zum 31.12.2020 und seither auf die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens samt Zinsen gewartet. Dank der von ihr damit betrauten Kanzlei Reime erhielt sie relativ schnell die noch fehlende Auszahlung des Guthabens einschließlich Zinsen. Doch damit endete der Fall nicht.

Die Kanzlei hat für ihre Mandantin nämlich zwischenzeitlich einen Insolvenzantrag gegen die Genossenschaft beim zuständigen Amtsgericht Tostedt gestellt, weil sie sogar eine eigene Zahlungsfrist zum 31.03.2022 erfolglos verstreichen ließ. Die Prüfung läuft unter 22 IN 47/22  (Fax: 04182 297 100). Dafür gab das Gericht per Schreiben vom 29.04.2022 der Genossenschaft die Auflage, dass sie binnen 10 Tagen eine Vermögensaufstellung sowie eine Liste mit Gläubigern und Schuldnern zu verfassen hätte. Durch die  Zahlung an die Mandantin ging man seitens der Genossenschaft wohl davon aus, sich dieser Pflicht entziehen zu können. Insbesondere Herr Limberg persönlich entwickelte hier eine hektische Betriebsamkeit.

Allein wegen der Rückzahlung an die Mandantin ist die Genossenschaft jedoch von dieser Verpflichtung nach §14 InsO nicht befreit:

Insolvenzordnung (InsO)
§ 14 Antrag eines Gläubigers

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

Dazu müssten auch die Forderungen weiterer Genossen geklärt werden, die derzeit von vershciedenen Kanzleien oder noch gar nicht vertreten werden.

Aufgrund der letzten Bilanz von 2020 ist zudem mit einer Vielzahl weiterer offener Forderungen von Genossen  zu rechnen. Bedenken Sie als Genosse aber bitte, dass jeder Geldbetrag, der jetzt zur Auszahlung kommt, vom späteren Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden könnte.

Was ist nun zu tun?

Zögern Sie nicht, Ihre fälligen Ansprüche geltend zu machen. Wenden Sie sich dafür einfach an uns! Rufen Sie kostenfrei unter 0800 77 42 667 oder melden Sie sich hier bei der IG an.